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Amtliche Bekanntmachung · Ausgabe 14b · in entsprechender Anwendung
Präambel

Auf Grund des § 17a Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs.1 der Verordnung zur Verordnung von Verordnungen (VVV) vom 14. Mai 1973, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung der Änderung vom 31. Februar 2019, wird hiermit das Folgende verordnet:

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alles, soweit § 2 nichts anderes bestimmt.

(2) § 2 bestimmt nichts anderes.

(3) Im Übrigen gilt Absatz 1 in entsprechender Anwendung auf sich selbst.

§ 2Ausnahmen

(1) Ausgenommen sind die in Anlage B Nr. 4 genannten Fälle, sofern Anlage B existiert.

(2) Anlage B existiert sinngemäß.

§ 3Untersagungen

(1) Es ist untersagt, das Untersagen zu untersagen, soweit nicht das Untersagen des Untersagens des Untersagens ausdrücklich gestattet ist.

(2) Eine Gestattung nach Absatz 1 erfolgt schriftlich, mündlich, oder stillschweigend; im Zweifel gilt § 5.

§ 4Erlaubnisse

(1) Erlaubt ist, was nicht verboten ist.

(2) Verboten ist, was nicht erlaubt ist.

(3) Im Übrigen gilt § 5.

§ 5Zweifel

Im Zweifel ist § 4 in entsprechender Anwendung auf § 3 anzuwenden, soweit § 3 nicht selbst bereits in entsprechender Anwendung auf § 5 angewendet wurde.

§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Außerkraftsetzung in Kraft, spätestens jedoch nie.

"Die Auslegung der vorgenannten Verordnung obliegt dem Beauftragten für die Beauftragung der Beauftragten."

Vorsitzender des Ausschusses zur Bildung von Ausschüssen

"In entsprechender Anwendung der entsprechenden Anwendung verweise ich auf den Verweis."

Stellv. Stellvertreter des stellv. Vorsitzes

"Hierzu wird auf das Vorgesagte verwiesen, soweit das Vorgesagte nicht nachgesagt ist."

Referat IIIb / 2 · Unterabteilung Z

Anlage B — Nr. 4 (auszugsweise)

  1. Fälle, in denen Anlage A nicht existiert.
  2. Fälle, in denen Anlage A existiert, aber nicht vorliegt.
  3. Fälle, in denen Anlage A sinngemäß auf Anlage B verweist.
  4. Fälle, in denen Anlage B sinngemäß auf sich selbst verweist.
  5. Im Übrigen: siehe oben.

§ 7Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, spätestens jedoch am Tage vor ihrer Verkündung. Soweit Vorschriften dieser Verordnung von anderen Vorschriften abweichen, gehen diese Vorschriften vor, es sei denn, jene Vorschriften gehen vor.

(2) Begriffsbestimmungen, die in dieser Verordnung verwendet werden, sind der Anlage A zu entnehmen, soweit sie dort nicht definiert sind. Anlage A ist nicht Bestandteil dieser Verordnung; sie wird gesondert nicht veröffentlicht.

(3) Die zur Mitwirkung verpflichteten Stellen wirken im Rahmen der Mitwirkungspflicht mit. Eine Mitwirkungspflicht besteht insoweit, als die Mitwirkung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Mitwirkung wird im Wege der Mitwirkung festgestellt.

(4) Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die allgemeinen Vorschriften sind die in dieser Verordnung enthaltenen besonderen Vorschriften. Besondere Vorschriften gelten allgemein; im Übrigen gilt § 5, soweit nicht § 5 selbst etwas anderes bestimmt.

(5) Für Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, gilt diese Verordnung rückwirkend nicht, es sei denn, sie gilt rückwirkend doch. Im Übrigen wird auf den Übergang verzichtet.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch ebenso unwirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sind so auszulegen, dass die übrigen unwirksamen Bestimmungen wirksam werden.

(7) Vgl. § 4. Vgl. § 4 Abs. 2. Vgl. dort. Vgl. anderswo. Vgl. nirgends. Im Übrigen siehe oben, soweit nicht unten.